Sie standen auf einem privaten Stellplatz oder Firmenparkplatz und jetzt wird eine hohe Rechnung verlangt? Gerade auf Privatgrund werden oft Zusatzkosten berechnet, die rechtlich nicht haltbar sind. Auch unklare Hinweisschilder spielen häufig eine Rolle. Erfassen Sie Ihren Fall jetzt und erstellen Sie sofort ein starkes Schreiben gegen die Forderung.
Auf Privatgrund ist Abschleppen bei einer Besitzstörung grundsätzlich zulässig. Erstattungsfähig sind aber regelmäßig nur die erforderlichen und ortsüblichen Abschleppkosten. Genau das folgt aus der BGH-Rechtsprechung, insbesondere bei überhöhten Nebenforderungen. Prüfen Sie drei Punkte: War das Parkverbot vor Ort klar und verständlich ausgeschildert? Wurde das Fahrzeug nur umgesetzt oder unnötig verwahrt? Und enthält die Rechnung unzulässige Extras wie Inkasso, Bearbeitung, Halterermittlung oder überzogenes Standgeld? Fehlt eine transparente Aufschlüsselung oder ist das Hinweisschild missverständlich, lässt sich die Forderung oft deutlich reduzieren.
Redaktionell geprüft am: 30.07.2026
Eine Abschlepprechnung über 400 Euro ist ärgerlich. Geht die Gegenseite vor Gericht, landen Sie schnell bei über 1.500 Euro Anwalts- und Verfahrenskosten. Sichern Sie sich ab! Eine Verkehrsrechtsschutzversicherung übernimmt diese Kosten sofort – ohne Selbstbeteiligungs-Risiko.
Jetzt Verkehrsrechtsschutz vergleichen (ab ca. 6€/Monat)Nicht nur das Ordnungsamt oder die Polizei lassen in Ihrer Stadt Fahrzeuge umsetzen. Ein Großteil aller Abschleppfälle betrifft mittlerweile private Grundstücke, insbesondere Kundenparkplätze von Discountern und Supermärkten. Wer beim Einkauf bei Aldi, Lidl, Kaufland, REWE, Edeka oder Netto die Parkscheibe vergisst oder die Höchstparkdauer überschreitet, erlebt oft eine böse Überraschung.
Ja, grundsätzlich darf der Besitzer eines Privatgrundstücks (oder der Pächter des Supermarkts) unberechtigt parkende Fahrzeuge entfernen lassen (sogenannte verbotene Eigenmacht). Allerdings muss auch hier die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben. Standen Sie nur für wenige Minuten dort oder war der Parkplatz komplett leer, sind die vollen Abschleppkosten oft anfechtbar. Ein einfaches „Knöllchen“ (Vertragsstrafe) wäre oft das mildere Mittel gewesen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass nur die ortsüblichen reinen Abschleppkosten sowie die Kosten für die Halterermittlung verlangt werden dürfen. Pauschale Bearbeitungsgebühren, überhöhte Inkassokosten oder „Überwachungsgebühren“, die den Preis künstlich auf 350 € oder 450 € treiben, sind meistens unzulässig. Mit unserem Generator können Sie genau diese unzulässigen Posten aus der Rechnung streichen lassen.
Das Einbehalten des Fahrzeugs bis zur Zahlung (Zurückbehaltungsrecht) ist zwar rechtens, aber die Masche der Abschlepper basiert darauf, dass Sie aus Stress ungeprüft zahlen. Wenn Sie bar zahlen mussten, fordern Sie eine detaillierte Quittung und lassen Sie den Zusatz „Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Überprüfung“ vermerken. Nutzen Sie anschließend unsere Vorlage, um das zu viel gezahlte Geld vom Betreiber zurückzufordern.
Das Umsetzen oder Abschleppen eines Fahrzeugs ist ein massiver Eingriff in die Rechte des Halters. Die Behörden in Ihrer Stadt (Polizei oder Ordnungsamt) dürfen diesen Schritt nur als letztes Mittel (Ultima Ratio) anwenden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv gestört ist. Im privaten Bereich (Kundenparkplätze) geht es hingegen um zivilrechtlichen Schadensersatz.
Besonders ärgerlich: Sie parken legal am Straßenrand, fahren in den Urlaub, und als Sie wiederkommen, ist das Auto weg, weil zwischenzeitlich ein Umzugsschild oder eine Baustelle eingerichtet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat klar entschieden: Mobile Schilder müssen eine gewisse Vorlaufzeit haben. Die Rechtsprechung geht hier von drei vollen Tagen (72 Stunden) aus. Kann die Behörde nicht nachweisen, dass die Schilder rechtzeitig standen, müssen Sie die Abschleppkosten nicht zahlen.
Parken im Halteverbot bedeutet nicht automatisch, dass das Auto sofort an den Haken darf. Wenn Sie beispielsweise nachts in einer leeren Einbahnstraße ohne jeglichen Verkehr, fernab von Feuerwehrzufahrten, falsch parken, liegt oft keine Behinderung vor. Ein Verwarnungsgeld (Knöllchen) wäre das mildere und ausreichende Mittel gewesen. Ist das Abschleppen unverhältnismäßig, ist der Gebührenbescheid rechtswidrig.
Supermärkte und private Parkraumüberwacher lassen Fremdparker oft rigoros abschleppen. Doch auch hier gibt es Grenzen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. V ZR 229/13) hat entschieden: Der Grundstücksbesitzer darf nur Schadensersatz in Höhe der ortsüblichen Abschleppkosten verlangen. Verlangt der Abschleppdienst Phantasie-Summen von 350 bis 500 Euro (sog. Inkasso- oder Vorhaltekosten), müssen diese oft drastisch gekürzt werden.
Abschleppmaßnahmen der Ordnungsbehörden richten sich meist nach Landesrecht (Polizei- und Vollstreckungsgesetze der Bundesländer); die bundesweiten Grundlagen sind:
Unsere Generatoren basieren auf der Auswertung aktueller BVerwG- und BGH-Urteile zum Polizei-, Ordnungs- und Zivilrecht (Geschäftsführung ohne Auftrag).
Wichtiger Hinweis: Unsere Tools bieten Hilfe zur Selbsthilfe. Der Einspruch gegen einen Kostenbescheid entbindet Sie nicht von laufenden Fristen. Ersetzen Sie bei komplexen Fällen niemals eine anwaltliche Erstberatung.
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